Sprechzeiten und Notdienst

 

 

 

 

 

Kleintiersprechstunde

Bitte vereinbaren Sie immer

einen Termin!

 

Mo         14.00 bis 19.00

Di - Fr   14.00 bis 17.00

– und nach individueller

Vereinbarung –

 

 

telefonische Erreichbarkeit

Mo        8.30 bis 19.00

Di - Fr  8.30 bis 17.00

 

12.00 bis 14.00 geschlossen,

eingeschränkter Telefondienst

 

 

 

Bitte beachten Sie auch, dass im Notdienst erhöhte Leistungssätze gelten. Als Notdienst gelten laut GOT tierärztliche Leistungen, die werktags nach 18.00 bis 8.00, an Wochenenden (Freitag ab 18.00 bis Montag 8.00) und an Feiertagen erbracht werden.

Tel. 03 66 24 / 2 04 96

FAX 03 66 24 / 2 10 92

Honorare

 

Beim ersten Besuch in unserer Praxis wäre es wünschenswert, den Impfpass und alle Befunde zum bisherigen Krankheitsgeschehen Ihres Tieres mitzubringen.

Das Honorar für unsere Leistungen richtet sich nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT).

Bezahlen können Sie in der Kleintiersprechstunde bar oder mit EC-Karte.

Bitte haben Sie Verständnis, dass eine Zahlung nach Rechnungsstellung nur in der   Großtierbehandlung möglich ist.

Für Neukunden in der Pferdepraxis müssen wir allerdings auch auf Barzahlung bestehen.

 

Das tierärztliche Honorar in Deutschland ist durch die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) geregelt. Darin werden für jede Tierart und alle erdenklichen tierärztlichen Maßnahmen Gebühren festgesetzt.

Der Tierarzt darf den einfachen Satz der festgesetzten Gebühr nicht unterschreiten und kann den zwei- oder dreifachen Satz berechnen, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

Die GOT ist eine verbindliche Verordnung und damit Durchführungsanweisung eines Bundesgesetzes. Sie gilt für alle in Deutschland niedergelassenen Tierärzte. Missachtet der Tierarzt die GOT, indem er beispielsweise den einfachen Satz unterschreitet, begeht er einen Gesetzesbruch und kann dafür belangt werden.

Die GOT regelt weiterhin, dass Behandlungen im tierärztlichen Notdienst, also außerhalb der festgelegten regulären Sprechstunden, an Wochenenden und Feiertagen, grundsätzlich mindestens mit dem doppelten Gebührensatz abgerechnet werden müssen. Die GOT soll unlauteren Wettbewerb unter den Tierärzten, etwa durch Preisdumping verhindern. Gleichzeitig macht sie das tierärztliche Honorar für den Tierbesitzer transparenter. Die im Einzelnen erbrachten Leistungen und angewendeten Medikamente sollten dabei auf der Rechnung mit Faktor und Mehrwertsteuer ausgewiesen werden.